Satzung

Satzung des Arbeitsweg e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Arbeitsweg e.V.“
Er hat den Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg in Berlin eingetragen werden.

Präambel
Die Tätigkeit des Vereins „Arbeitsweg.e.V.“ richtet sich nach den Grundsätzen der Gleichberechtigung und Gleichbehandlung aller Menschen in Unabhängigkeit ihrer originären oder erworbenen Merkmale.

 

§ 2 Vereinszweck
Der Verein Arbeitsweg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist, die Förderung der Wohlfahrtspflege.
Der Verein versteht sich über die aktive Arbeit hinaus als Plattform für Projekte mit überschneidenden Zielsetzungen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– Gesprächs- und Beratungsangebote zur Bewältigung von psychosozialen Folgen der Arbeits- bzw. Beschäftigungslosigkeit
– sozialpädagogisch fundierte Beratung und Betreuung bei Unsicherheiten im Umgang mit Ämtern, Behörden und öffentlichen Versorgungssystemen
– Hilfe zur beruflichen Perspektiventwicklung durch Gesprächsangebote und soziale Gruppenarbeit
– Beförderung und Durchführung von Bildungsangeboten
– Informations-, Diskussions- und Bildungsveranstaltungen zum Thema Arbeit
– Beförderung und Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten zum Thema Arbeit und Arbeitslosigkeit aus Perspektive unterschiedlicher wissenschaftlicher Disziplinen.
– Erarbeitung innovativer Arbeitsmodelle für Menschen mit geringen Chancen auf dem „ersten Arbeitsmarkt“.
– informierende und aufklärende Arbeit gegen Stigmatisierung und Diskriminierung arbeitsloser Menschen
– Entwicklung von präventiv wirkenden Konzepten zur Berufsfindung und Ausbildungsbefähigung junger Menschen
– Durchführung von Arbeitsfördermaßnahmen
– Zusammenarbeit mit Behörden

 

§ 3 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person, jede juristische Person und jede Personengemeinschaft werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
Der Eintritt in den Verein kann als ordentliches Mitglied oder als Fördermitglied erfolgen; juristische Personen und Personengemeinschaften können nur Fördermitglieder werden.
Die Bestimmungen der Satzung über die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten sowohl für ordentliche als auch für Fördermitglieder, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds – oder bei juristischen Personen – durch Auflösung, durch Austritt oder durch Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen mit Wirkung zum Ende des Folgemonats.
Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Ausschlussbeschlusses Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

 

§ 5 Beiträge
Die Mitglieder des Vereins sind zur Zahlung eines monatlichen Beitrages verpflichtet. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
Er wird auf zwei Kalenderjahre gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der 1. Vorstand und der 2. Vorstand haben Einzelvertretungsrecht. Die weiteren Vorstandsmitglieder haben Gesamtvertretungsrecht.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für diejenigen Tätigkeiten, die über den üblichen Aufgabenkreis des Vorstandes hinaus gehen, Entschädigung für den tatsächlichen nachgewiesenen Aufwand und eine angemessene Abgeltung des zeitlichen Aufwands pauschal gezahlt wird. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus mit einfacher Mehrheit beschließen, dass dem Vorstand für dessen Tätigkeiten geeignete Räume und Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden, für deren Kosten der Verein aufkommt.
Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, bei Bedarf eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorstand bestimmt einen Sitzungsleiter sowie einen Protokollführer.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Im Fall einer Pattsituation entscheidet die Mitgliederversammlung.
Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der ProtokollführerIn und dem 1. oder 2. Vorstand zu unterzeichnen.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand ist mit Zustimmung der Mitgliederversammlung berechtigt, eine Geschäftsführung einzusetzen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
Fördermitglieder haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorstand oder stellvertretend von dem 2. Vorstand einberufen. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den/die SitzungsleiterIn.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von wenigstens 1/3 der Mitglieder des Vereins schriftlich und unter Angabe des Zwecks / der Gründe verlangt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von zwei bis vier Wochen (Absendung) unter Angabe der Tagesordnung. Die Schriftform der Einberufung ist nicht zwingend für die Mitglieder, die sich mit der Ladung im elektronischen Rechtsverkehr ausdrücklich einverstanden erklärt haben.
Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ergänzt oder geändert werden. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als angenommen.
Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der SitzungsleiterIn und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und zur Abstimmung zu bringen.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
– Festsetzung der Zahl der Vorstandsmitglieder;
– Wahl des Vorstandes sowie dessen Überwachung, dabei kann die Mitgliederversam-mlung sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen;
– Amtsenthebung oder Amtsentbindung eines Vorstandesmitgliedes;
– Entscheidung über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitglieds;
– Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
– Entlastung des Vorstandes;
– Wahl des Rechnungsprüfers/der Rechnungsprüferin;
– Änderung der Satzung;
– Auflösung des Vereins.

Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung ausschließlich zuständig für die Entscheidungen über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz, Beteiligungen an Gesellschaften,
Aufnahme von Darlehen ab einem Betrag von 10.000,00 EU, Genehmigung aller Geschäftsordnungen des Vereins, Mitgliedsbeiträge sowie über den Abschluss von Dienstverträgen mit den Vorstandsmitgliedern.

 

§ 9 Geschäftsordnung
Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung erlassen, mit der die Modalitäten der Verwaltung des Vereins und insbesondere die Modalitäten der Durchführung der zweckbezogenen Projekte festgelegt werden.

 

§10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 11 Auflösung des Vereins
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereins dem „Förderverein gewerkschaftlicher Arbeitslosenarbeit e.V.“ in Berlin zu.
-Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne     der Satzung zu verwenden.

Berlin, den 07.12.2009

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